Personensuche:  Täter  / Vermisste / entführte Kinder (Kindesentzug / Entziehung Minderjähriger) - Internationale Kindschaftskonflikte 
Die Detektei nimmt am AMBER-ALARM-PROJEKT teil und bietet bei Vermißtenfällen  Eltern, Angehörigen, Organisationen und Behörden direkte Hilfe bei der Suche an (in den von  uns bei Amber-Alarm angemeldeten PLZ-Gebieten. Außerhalb dieser Gebiete  stehen ggf weitere Dienste unserer Netzwerke "bereit" !  Bitte fragen Sie uns )! 
Natürlich bieten wir diese Dienstleistung nicht nur bei Amber-Alarm an, sondern bei jedem Fall eines vermißten Kindes, bzw. einer vermissten Person. 
Das Detektei ist professioneller Dienstleister in Bezug auf die  "Rückführung"  entführter Kinder und die Eruierung vermisster, verschwundener oder geflüchteter Personen.  Wir  kümmern uns UNVERZÜGLICH um Ihr Anliegen, stellen auf Wunsch  UNVERZÜGLICH Kontakt zu den Fachanwälten, bzw. zu den Behörden her und haben beste Kontakte ins weltweite Ausland. Die Detektei unterstützt  die Projekte von AMBER ALARM, ANUAS und von VERMISSTE KINDER. 
Auch hier verlangt die Detektei nur dann ein Erfolgshonorar, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten/vermißten Person durch uns ermittelt werden konnte. 
Das heißt, dass wir Ihnen entweder den  Aufenthaltsort/Wohnort der gesuchten Person mitteilen, oder wir  verzichten auf das Honorar.
Oftmals registrieren sich insbesondere  Täter/Schuldner nicht, wenn sie ihren Aufenthaltsort verändern und  halten sich verborgen. Mit einfachen Meldeanfragen ist somit meist kein Erfolg zu verbuchen. Die Detektei  ermittelt den Ort der gesuchten  Personen auf andere Weise und teilt Ihnen diesen mit, bzw. vollzieht je  nach Falllagerung weitere Maßnahmen  (z.b. in Zusammenarbeit mit den Behörden).
Interessante Suchmeldungen des Bundeskriminalamtes in Bezug auf Vermisste/Täter/Tatumstände/unbekannte Tote finden Sie hier (www.bka.de)
KINDESRÜCKFÜHRUNGEN: 
Die Thematik "Kindesrückführung" ist  die schwierigste und wichtigste Dienstleistung, welche wir als Detektei anbieten. Deshalb  überlassen Sie nicht Amateuren dieses "Feld". Beauftragen Sie keine  Personen, welche Ihnen nicht NACHGEWIESEN haben, dass sie Profis in diesen Angelegenheiten sind (Nachweis sind u.a. Referenzen bei  Behörden, Rechtsanwälten, Schriftbeweis von bereits getätigten  Rückführungen). 
Versuchen Sie immer ein Erfolgshonorar zu  vereinbaren (Spesen/Kosten müssen Sie jedoch auf jeden Fall immer  ersetzen, bzw. zur Verfügung stellen. Dies ist die Regel auch zur Sicherung der Auftragsdurchführung.) 
Wir empfehlen bei Kindesentführung immer einen Rechtsanwalt zu konsultieren. IMMER !!! Analog sollten Sie ebenfalls die Behörden kontaktieren, bzw. dies über Ihren Anwalt tätigen lassen. 
Suchen Sie alle relevanten Unterlagen, Fotos und sonstige Hinweise auf den Verbleib des Kindes zusammen und handeln sie UNVERZÜGLICH. Oft können Entführer noch vor Abreise aus dem Bundesgebiet "dingfest" gemacht werden. 
 
§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger (Quelle: Jusline.de)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
 - ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, 
 
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
 - im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. 
 
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- das  Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren  Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen  oder seelischen Entwicklung bringt oder
 - die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. 
 
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6)  In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von  sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes  5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7)  Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3  nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde  wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein  Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 
Tätigkeitsfelder:
- Rückführung entführter Kinder aus Deutschland
 - Rückführung entführter Kinder aus Europa
 - Rückführung entführter Kindern aus Amerika, Asien, Afrika, Australien
 - Rückführung entführter Kinder aus "Drittländern" o.g. Kontinente
 - Personensuche/ Vermisstensuche
 - Personenfahndung
 - Eruierung der Aufenthaltsorte von Tätern/Schuldnern
 - Kontaktherstellung mit Organisationen
 - Kontaktherstellung mit Fachanwälten
 - Kontaktherstellung mit Behörden
 
Präventionsempfehlung gegen Kindesentführungen:
- beim Vorliegen von Anfangsverdachtsmomenten reagieren Sie stets  sensibilisiert auf die Thematik. Machen Sie sich für alle Eventualitäten  schon in früher Zeit einen Ablaufplan.
 - das Kind nicht mehr unbeaufsichtigt lassen (Spielplatz, Garten, Kollegen etc.)
 - das Kind nicht an Verwandte oder Bekannte übergeben, welchen Sie nicht trauen können (Sprichwort "Blut ist dicker als Wasser")
 - Informieren Sie Kindergarten und Schule, dass Ihr Kind nicht an  Fremde, auch nicht an Verwandte oder Bekannte übergeben/abgeholt werden  darf.
 - holen Sie Ihr Kind möglichst in "starker Begleitung" von den  Örtlichkeiten ab und lassen Sie das Kind nicht zur/von der Schule laufen
 - informieren Sie u.U. das Jugendamt im Vorfeld
 - konsultieren Sie u.U. im Vorfeld einen Rechtsbeistand/Anwalt
 - lassen Sie sich nicht auf "letzte Gespräche" vor Ort mit Ihrem Partner ein (was persönlich geht, geht auch telefonisch)
 - Nennen sie in bestimmten Situationen niemals den Aufenthaltsort Ihres Kindes gegenüber Unberechtigten
 - Wechseln Sie Ihr Handy. Ihr Partner könnte Spionageprogramme darauf  installiert haben, mit denen er sie "abhören" und jederzeit Ihren  Standort "orten" kann. Übergeben Sie Ihr "altes" Handy an eine Vertrauensperson, damit Sie immer noch auf Ihrer bekannten Nummer  erreichbar sind (über eben diese Vertrauensperson).
 - Kontrollieren Sie die Kleidung nach Mini-Sendern (Wanzen- und GPS-Geräte).
 - Sind Sie sich im Klaren über die verschiedensten Kulturen und  Religionen auf der Welt, (in Bezug auf Kinder/Sorgerecht/Rechtslage  etc.) und informieren Sie sich in Medien (Zeitung, Internet etc.) oder bei vertrauenswürdigen Freunden.
 - Fahren Sie bei ensprechenden Vorsituationen niemals in den Urlaub,  insbesondere nicht in entsprechende Länder (Herkunft) Ihres Partners
 - Geben Sie bei Verdachtsmomenten NIEMALS Ausweis-/oder Reisedokumente  der Kinder "aus der Hand". Verwahren Sie diese Dokumente an einem  sicheren Ort
 - Instruieren Sie Ihre Verwandten und Bekannten keinerlei Auskünfte zu  geben und sich in Telefonaten oder persönlichen Besuchen keinen "Honig  um´s Maul" schmieren, oder in sonstiger Form zur Herausgabe von Informationen, überlisten zu lasen.
 - Gehen Sie sofort zur Polizei wenn entsprechende Verdachtsmomente  vorliegen (lieber in solchen Fällen einmal zuviel die 110 wählen, als im  Nachhinein die Negativfolgen ertragen zu müssen) 
 
Internationale Kindschaftskonflikte: 
Wir stehen im Kontakt mit "www.vermisste-kinder.de" und haben Ihnen  als Service ( mit freundlicher Genehmigung von Hr. Bruns/vermisste  Kinder.de), folgend aufgeführte Verhaltensregeln und Formulare zur verfügung gestellt.
Staatenliste 
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat  zurzeit 87 Vertragsstaaten. Staaten, die 1980, als das Übereinkommen auf  der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht angenommen wurde, noch nicht Mitglied der  Haager Konferenz – einer zwischenstaatlichen internationalen  Organisation – waren, können das Übereinkommen nicht mit Wirkung für und gegen alle anderen Vertragsstaaten zeichnen und ratifizieren,  sondern ihm „nur“ beitreten. Nach Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens  wirkt der Beitritt des neuen Staates nur für und gegen die bisherigen Vertragsstaaten, die ihn annehmen. Daher kann es vorkommen,  dass ein Staat zwar in der nachstehenden Liste der Vertragsstaaten  aufgeführt ist, jedoch in Spalte 2 bei „Datum des Inkrafttretens“ steht: „noch nicht im Verhältnis zu Deutschland“. Das  bedeutet, dass Deutschland diesen Beitritt noch nicht angenommen hat  oder die Annahme noch nicht wirksam geworden ist. Zwischen Deutschland und dem betreffenden anderen Staat ist das HKÜ in solchen  Fällen (noch) nicht anwendbar.
Dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) gehören derzeit außer Deutschland noch 36 weitere Staaten an. 
Das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 hat 35 Vertragsstaaten. Im Verhältnis der EU-Staaten  untereinander (mit Ausnahme Dänemarks) werden die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die Anerkennung und  Vollstreckung von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung sich  jedoch weiterhin nach der sog. Brüssel II a-Verordnung richten.
Die sogenannte Brüssel II a-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten  mit Ausnahme Dänemarks, derzeit also in 26 Staaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,  Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,  Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und  Zypern). Bei Kindesentführungen zwischen EU-Staaten  bleibt das HKÜ die Anspruchsgrundlage für die Rückführung; für seine Anwendung macht jedoch die Verordnung einige  Vorgaben zum Verfahren. Das ESÜ wird hinsichtlich der Anerkennung  und/oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen im Verhältnis zwischen den EU-Staaten durch die Brüssel II a-Verordnung verdrängt und hat für Deutschland daher nur noch Bedeutung im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten (Island, Liechtenstein, Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien, Schweiz, Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien)
(Quelle: Bundesamt für Justiz)
http://www.bundesjustizamt.de/nn_2048044/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Staatenliste/Vertragsstaaten,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Vertragsstaaten.pdf 
Brüssel IIa Verordnung
Die internationale Zuständigkeit ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks mit der "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und  Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren  betreffend die elterliche Verantwortung" (Brüssel IIa Verordnung - auch EuGVVO II oder EheVO-II) einheitlich geregelt worden.
 Nach Art.3 Abs.1 lit.a EheVO-II ist das Gericht desjenigen EG-Mitgliedsstaates zuständig, in dem
 
 1. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn ihn einer dort noch hat;
 
 2. der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle eines  „gemeinsamen Antrags“[2], wo einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen  Aufenthalt hat;
 
 3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit  mindestens 6 Monaten vor der Klage aufgehalten hat und  Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in Ermangelung einer Staatsangehörigkeit sich mindestens 1 Jahr aufgehalten hat;
 
 Nach Art.3 Abs.1 lit.b EheVO-II sind auch die Gerichte des  EG-Mitgliedstaates international zuständig, desses Staatsangehörigkeit  beide Ehegatten haben.
 
 Brüssel IIa-Verordnung (Textversion)
Haager Kindesentführungs- Übereinkommen (HKÜ)
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Haager Übereinkommen vom 25.  Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler  Kindesentführungen mit dem Sorgerechts-Übereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990  beigetreten.
 
 Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedsstaats - in Deutschland ist dies das
 Bundesamt für Justiz in Bonn (http://www.bundesjustizamt.de ) - nimmt die Anträge entgegen, ermittelt den Aufenthaltsort des Kindes und veranlasst das weitere Verfahren.
 
 Sie darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei (in der Regel eines Elternteils) tätig werden und ist  dann von Gesetzes wegen bevollmächtigt, alle zivilrechtlichen Schritte zu unternehmen, um das Kind so rasch wie  möglich an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzubringen.
 Dazu gehört insbesondere der unmittelbare Rechtsverkehr mit den  jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden sowie die Antragstellung und  Vertretung vor den deutschen Gerichten.
 
 Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Kindesentführung darf  der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde hingegen nicht führen; dies  bleibt allein den Landesstaatsanwaltschaften vorbehalten.
 
 Bei Entführungsfällen von Deutschland in einen der derzeit 52 Vertragsstaaten des Übereinkommens leitet der Generalbundesanwalt die Anträge an die dortige Zentrale Behörde weiter. Er ist bis zum Abschluss des Verfahrens ständige Kontakt- und Anlaufstelle für den Antragsteller in Deutschland.
 
 Ist ein Kind widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden, wird  zunächst der genaue Aufenthaltsort festgestellt und sodann ein  Rückführungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht, über den nach längstens sechs Wochen entschieden werden soll.
 
 Alle beteiligten Stellen sind nach dem Übereinkommen zu raschem  und entschlossenem Handeln verpflichtet, um den rechtswidrigen  Entführungszustand nicht zu verfestigen. In letzter Konsequenz hat das Gericht die Rückführung des Kindes vom  Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen, der dafür polizeiliche  Unterstützung in Anspruch nehmen darf. 
Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) 
Das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung  von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die  Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20.05.1980 (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen - ESÜ) ist für Deutschland 1991 in Kraft  getreten.
 
 Das Europäische Übereinkommen regelt vor allem die Anerkennung und
 Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Sorgerechts- und
 Umgangsentscheidungen. Das Übereinkommen erfasst damit nicht nur Fälle
 von Kindesentziehung, sondern auch andere Sorgerechtsfälle.
 
 Nach dem Übereinkommen ist jede in einem Vertragsstaat ergangene
 Sorgerechtsentscheidung in jedem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen und
 zu vollstrecken, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 7 ESÜ).
 
 Das HKÜ und das ESÜ sind kumulativ anwendbar (Art. 34 Satz 2 HKÜ und
 Art. 19 ESÜ). Beide Übereinkünfte ergänzen sich. Für die Rückführung eines
 entzogenen Kindes empfiehlt sich jedoch die Antragstellung nach HKÜ.
 
 
Formularpool
 
 
 
VERMISSTE KINDER IN DEUTSCHLAND + WELTWEIT  
 
SUCHMELDUNGEN
 
 
 Quelle: www.vermisste-kinder.de
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